Wer sich für die Ausbildung zum Jungjäger/zur Jungjägerin anmeldet, muss bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr erfüllt haben und es darf kein Grund zur Verweigerung des Jagdpatents im Sinne von Artikel 13 des Jagdgesetzes (kantonales Jagdgesetz, kJSG) vom 31. Januar 1991 vorliegen.
Die Anmeldung muss spätestens bis zum 1. Oktober ausgefüllt werden. Der Anmeldung müssen ein Passfoto und ein Strafregisterauszug beigefügt werden. Das Ausstellungsdatum des Strafregisterauszugs darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Unvollständig ausgefüllte Anmeldeformulare werden nicht berücksichtigt.
Freundliche Grüsse
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
In dieser Umfrage sind 4 Fragen enthalten.